Wer sein Luftfahrzeug verkauft hat, sollte prüfen, ob er auch die Frequenzzuteilung bei der BNetzA zurückgegeben hat. Wenn nicht, sollte er das nachholen. Bis zum Zeitpunkt des Frequenz-Verzichts bleibt der bisherige Flugzeugbesitzer für weitere Bescheide nach TKG/EMVG in der Pflicht, solange er nicht bei der BNetzA auf die Zuteilung verzichtet. Eine rückwirkende Rückgabe bei der BNetzA ist leider nicht möglich. Mehr Infos dazu finden Sie hier.