Ausnahmeregelung bei Kennzeichen

Durch Entfall der NfL 7/98 (allgemeine Ausnahmegenehmigung von den Forderungen der Anlage 1 LuftVZO) benötigt jetzt jeder Flieger eine eigene Ausnahmengenehmigung. Das bedeutet, dass alle Neuzulassungen eine Kennzeichen-bezogene Ausnahmegenehmigung formlos beim LBA beantragen müssen. Bei allen anderen können die Kennzeichen so bleiben, wenn sie in Form und Farbe den Reglungen entsprechen, was wiederum heißt: Nur diejenigen, die die Kennzeichen kleiner als 30 cm Höhe am Rumpf aufbringen wollen, müssen diese Ausnahmegenehmigung beantragen. Für 30 cm benötigt man keine Ausnahmegenehmigung. Näheres auf der LBA-Seite zur NfL-Kennzeichnung

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