Verschiedene Länderbehörden sowie nun auch das BMVI erheben bei der „einfachen“ Umschreibung nach FCL.140.S (Erfüllung der Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung [5h/15 starts/2 FI-Flüge] unter FI-Aufsicht ODER eine Befähigungsüberprüfung) juristische Bedenken. Man sieht in dem Ablauf der Umschreibefrist den GPL als „abgelaufen“ gem. FCL.110 an und fordert daher bei bzw. vor Umschreibung eine entsprechende praktische Prüfung gem. FCL.125. Ergänzend kann die Behörde auch eine Auffrischungsschulung in Theorie und Praxis in einer zugelassenen ATO fordern. Das BMVI prüft zur Zeit diesen Ansatz. Wann ein belastbares Ergebnis vorliegt, kann jedoch nicht gesagt werden. Mehr Informationen finden Sie hier.